- Einkaufskartell
- Beschaffungskartell; gemäß § 4 II GWB vom Kartellverbot freistellbar, wenn die Vereinbarungen und Beschlüsse, die den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung gewerblicher Leistungen ohne eine über den Einzelfall hinausgehende Bezugsverpflichtung für die beteiligten Unternehmen zum Gegenstand haben, den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen und die Absprache der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen dient.
Lexikon der Economics. 2013.